2 Aus der Verbindung der Beschwerdeführerin mit A.M. sind zwei Töchter hervorgegangen (geboren 1991 und 1993), deren Vaterschaft von A.M. anerkannt worden ist. Das Asylverfahren von A.M. wurde mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 27. November 1992 letztinstanzlich abgeschlossen. Dabei wurde die Flüchtlingseigenschaft von A.M. anerkannt, ihm indessen das Asyl wegen Asylunwürdigkeit verweigert (vgl. dazu VPB 58.30). Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin wurde in der Folge stillschweigend wiederaufgenommen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen 5.