1 - Die Asylunwürdigkeit eines Flüchtlings schliesst nicht aus, dass sein Ehe- oder Lebenspartner und deren minderjährige Kinder, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden. Die Asylgewährung bleibt ihnen indessen versagt (E. 9).