Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des unverheirateten Lebenspartners. Auswirkungen der Asylunwürdigkeit eines Flüchtlings auf die Rechtsstellung seiner Familienangehörigen[1] . Art. 3 Abs. 3 AsylG. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des unverheirateten Lebenspartners. Art. 8 AsylG. Auswirkungen der Asylunwürdigkeit eines Flüchtlings auf die Rechtsstellung seiner Familienangehörigen. - Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt auch für den in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Flüchtling zusammenlebenden Partner (E. 7 und 8).