{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-28--_1993-07-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002108.pdf?ID=150002108", "Checksum": "06525023953f52f9360fa7d831847e94"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:19", "Checksum": "fb17c7aefd2e1efa88fd922dfb888cde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.07.1993 JAAC 58.28 \r\n\n 10\nwenn ein nichtverheiratetes Paar - wie die Beschwerdeführerin mit ihrem\nLebenspartner - gemeinsame Kinder hat, würde doch eine andere, engere\nGesetzesauslegung im Falle der Beschwerdeführerin zu dem unhaltbaren\nErgebnis führen, dass zwar die beiden Töchter, nicht dagegen deren\nMutter, die Beschwerdeführerin, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters\nbeziehungsweise Partners einbezogen würden.\nf. Die Beschwerdeführerin und die beiden Töchter sind nach dem Gesagten\ngestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Dem steht\ngemäss klarem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG - welcher sich auf die\nFlüchtlingseigenschaft, nicht auf die Asylgewährung als Voraussetzung für\neine Einbeziehung der nächsten Angehörigen bezieht - nicht entgegen, dass\ndem Lebenspartner und Vater der Kinder, von dem die Flüchtlingseigenschaft\nabgeleitet wird, gestützt auf Art. 8 AsylG die Asylgewährung verweigert\nworden ist (Kälin, a.a.O., S. 153 Fn 13; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 124).\n9. Es bleibt zu prüfen, ob die auf Art. 8 AsylG gestützte Verweigerung des\nAsyls im Falle von A.M. sich auch auf die Beschwerdeführerin und die beiden\nTöchter auswirkt, nachdem diese ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich\nvon derjenigen ihres Lebenspartners beziehungsweise Vaters ableiten,\njedoch selber die Voraussetzungen, die Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG an die\nFlüchtlingseigenschaft stellt, nach dem oben Gesagten nicht erfüllen würden.\na. Art. 3 Abs. 3 AsylG geht davon aus, dass die nächsten Angehörigen einer\nPerson, die in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung erlitten hat, unter dieser\nVerfolgung mitgelitten haben und durch die ernsthaften Nachteile ebenfalls\nbetroffen waren (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 141, 279; Zimmermann, a.a.O.,\nS. 175 f.); in der Botschaft zum Asylgesetz wird denn auch darauf hingewiesen,\ndass die in Art. 3 Abs. 3 genannten Angehörigen in zahlreichen Fällen ohnehin\nin ihrer eigenen Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft\nerfüllen würden (BBl 1977 III 117). Wie bereits dargelegt, erlaubt Art. 3\nAbs. 3 AsylG allerdings auch die Asylgewährung an Personen, die die\nFlüchtlingseigenschaft selber nicht erfüllen würden, um innerhalb der\nengeren Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten.\nb. Im Hinblick auf die Gesetzessystematik des Asylgesetzes, welches\nbegrifflich zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der\nAsylgewährung klar unterscheidet, erscheint es nicht unproblematisch, die\nAsylverweigerung wegen Asylunwürdigkeit auch auf die Angehörigen der\nasylunwürdigen Person, die sich auf Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Begründung\nihrer Flüchtlingseigenschaft stützen können, auszudehnen. Insbesondere\nist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Gesetz einerseits als\nAnknüpfungspunkt für den Einbezug der nächsten Angehörigen einer\nverfolgten Person nicht die Asylgewährung, sondern die Anerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 3 AsylG) gewählt wurde, und dass\nandererseits bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - wobei im Gesetz keine\nDifferenzierung danach vorgenommen wird, ob sich diese auf die Abs. 1\nund 2 oder auf Abs. 3 von Art. 3 AsylG stütze - die Asylgewährung die Regel\n(vgl. Art. 2 und 4 AsylG), die Verweigerung der Asylgewährung dagegen die\nAusnahme darstellt (vgl. Art. 5 bis 9 AsylG).\nc. In der asylrechtlichen Literatur beschäftigen sich einzig Werenfels\nund Zimmermann (Raess-Eichenberger, a.a.O., S. 95, verneint die Frage\nbeziehungsweise lässt sie offen, ohne indessen diese Schlüsse näher zu\n\n"}