{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-28--_1993-07-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002108.pdf?ID=150002108", "Checksum": "06525023953f52f9360fa7d831847e94"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:19", "Checksum": "fb17c7aefd2e1efa88fd922dfb888cde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.07.1993 JAAC 58.28 \r\n\n 3\n1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Ihren Angaben zufolge wurde die\nBeschwerdeführerin während dreier Monate polizeilich beobachtet; vor ihrem\nHaus sei ein Auto mit Beamten in Zivil postiert gewesen; man sei ihr gefolgt;\neinmal sei sie aufgefordert worden, in das Auto einzusteigen, und sei eine\nStunde lang, nun von uniformierten Polizisten, über ihren Verlobten und\ndessen Freunde ausgefragt worden, wobei man ihr mit Folter gedroht habe.\nDiese Behelligungen sind indessen von ihrem Ausmass und ihrer Intensität\nher zu wenig schwerwiegend, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3\nAbs. 1 und 2 AsylG zu gelten. Ebenso ergeben sich aus den Schilderungen der\nBeschwerdeführerin - die sich ihren Angaben zufolge selber politisch nicht\nengagiert hat, die auch nie auf den Posten mitgenommen oder von der Polizei\nzu Hause aufgesucht worden sei - keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine\nzukünftige asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen real und mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe.\nUm eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen\nals asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht\nwerden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung\nwerde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft\nverwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung\ngenügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte\ndargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung\nnachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin Walter, Grundriss des\nAsylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; Achermann Alberto /\nHausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart\n1991, S. 107 ff.). Diese Voraussetzungen können aufgrund der konkreten\nAnhaltspunkte, wie sie die Beschwerdeführerin dargelegt hat, nicht als erfüllt\nbetrachtet werden.\n7. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss fest,\ndie Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG für einen Einbezug in\ndie Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten - dessen Asylgesuch damals\nerstinstanzlich noch hängig war - seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht\nerfüllt, da die beiden weder verheiratet seien noch der Verlobte als Flüchtling\nanerkannt worden sei. Diesbezüglich haben sich indessen in der Zwischenzeit\ndie Verhältnisse in zweierlei Hinsicht geändert.\na. Das Asylverfahren von A.M. ist in der Zwischenzeit mit Entscheid der\nAsylrekurskommission vom 27. November 1992 abgeschlossen worden. Die\nAsylrekurskommission stellte fest, A.M. erfülle die Flüchtlingseigenschaft;\ngestützt auf Art. 8 AsylG sei ihm indessen die Asylgewährung zu verweigern;\nsein Asylgesuch sei abzulehnen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen;\nanstelle des Vollzugs der Wegweisung, welcher sowohl gegen Art. 45 AsylG und\nArt. 33 FK wie auch gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sei die vorläufige\nAufnahme anzuordnen.\nb. Weiter wurde am 5. April 1991 Z., die Tochter der Beschwerdeführerin und\nA.M.s, geboren; A.M. hatte bereits vor der Geburt des Kindes seine Vaterschaft\nanerkannt. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 25. Juni\n1991 wurde die Beschwerdeführerin neu dem Aufenthaltskanton von A.M.\nzugewiesen; wie aus den Akten hervorgeht, hatte sie bereits vorher bei ihrem\nVerlobten gelebt. Mittlerweile wurde am 6. Mai 1993 eine weitere Tochter,\n\n"}