{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-28--_1993-07-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002108.pdf?ID=150002108", "Checksum": "06525023953f52f9360fa7d831847e94"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.07.1993 JAAC 58.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:19", "Checksum": "fb17c7aefd2e1efa88fd922dfb888cde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.07.1993 JAAC 58.28 \r\n\n 2\nAus der Verbindung der Beschwerdeführerin mit A.M. sind zwei Töchter\nhervorgegangen (geboren 1991 und 1993), deren Vaterschaft von A.M.\nanerkannt worden ist.\nDas Asylverfahren von A.M. wurde mit Entscheid der Asylrekurskommission\nvom 27. November 1992 letztinstanzlich abgeschlossen. Dabei wurde die\nFlüchtlingseigenschaft von A.M. anerkannt, ihm indessen das Asyl wegen\nAsylunwürdigkeit verweigert (vgl. dazu VPB 58.30).\nDas Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin wurde in der\nFolge stillschweigend wiederaufgenommen. Die Schweizerische\nAsylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen\n5. Der Verlobte der Beschwerdeführerin, A.M., hat in seinem Asylverfahren -\nbelegt durch beigebrachte Dokumente wie auch durch Abklärungen der\nSchweizerischen Vertretung in Ankara - glaubhaft dargelegt, dass er sich in der\nTürkei aktiv für die THKO/TDY engagiert und insbesondere im Jahre 1980 an\nder gewaltsamen Befreiung eines inhaftierten Parteigenossen teilgenommen\nhat, wobei eine Person getötet, eine andere verletzt wurde.(...)\n6.a. Nachdem indessen feststeht, dass A.M. in der Türkei gesucht wird,\nerscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei polizeilich beobachtet\nund befragt worden, seitdem ihre Verlobung bekannt geworden sei, entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz, durchaus glaubwürdig. Zu Recht wird in der\nBeschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass Angehörige gesuchter Personen\nin der Türkei mit derartigen Behelligungen rechnen müssen, da man sich\nvon ihnen Auskunft über den Aufenthalt oder Kontakte und Tätigkeiten der\ngesuchten Person erhofft.\nDie Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach an\nder Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Beschwerdeführerin gezweifelt\nwerden müsse, vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Insbesondere\ngab die Beschwerdeführerin zwar an der Empfangsstelle zu Protokoll, keine\neigenen Asylgründe zu haben und ihres Verlobten wegen in die Schweiz\ngekommen zu sein, führte aber zusätzlich auch aus, sie sei in der Türkei von\nden Behörden bedrängt und beobachtet worden. Auch dass sie sich im Juli\n1989, bevor in der Folge die behördlichen Behelligungen anfingen, einen Pass\nausstellen liess, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellungen.\nDie Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeeingabe, sie sei zu\nihren Asylgründen erneut zu befragen; sie führt aus, es sei ihr während\nder kantonalen Befragung nicht bewusst gewesen, dass sie ihre Asylgründe\ndetailliert schildern müsse; deswegen seien ihre Angaben, wie die Vorinstanz\nin der angefochtenen Verfügung feststelle, nur vage geblieben. Zu einer\nerneuten Befragung der Beschwerdeführerin besteht indessen kein Anlass.\nAufgrund ihrer Angaben in der kantonalen Befragung, denen sie damals\nauch nach Rückübersetzung des Protokolls nichts beizufügen hatte, und die\nim übrigen in der Beschwerdeeingabe bestätigt werden, ohne dass neue,\nnicht zur Sprache gekommene Asylgründe geltend gemacht würden, darf der\nentscheidwesentliche Sachverhalt als genügend geklärt betrachtet werden.\nb. Zu Recht hielt demgegenüber die Vorinstanz in der angefochtenen\nVerfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den\nAnforderungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober\n\n"}