Misshandlungen umschlagen können, ist bei Familienangehörigen politisch Verfolgter nie auszuschliessen. Daraus ergibt sich aber, dass es gerechtfertigt ist, für diese Fälle in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes schwerwiegender Massnahmen durch staatliche Organe für den Nachweis und die Glaubhaftigkeit politischer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (Marx Reinhard / Strate G. / Pfaff V., Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl., Frankfurt 1987, S. 362 ff.).