Die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweiselemente führt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten bzw. Einstellung und die Situation, die ihn zur Ausreise veranlasste, glaubhaft gemacht hat. 4. Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) definiert Flüchtlinge als Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Von Art. 3 AsylG wird somit nicht bloss erfasst, wer bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, sondern ebenso wer begründete Furcht hat, solchen Nachteilen in Zukunft ausgesetzt zu werden.