O., S. 27 f.). Die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweiselemente führt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten bzw. Einstellung und die Situation, die ihn zur Ausreise veranlasste, glaubhaft gemacht hat. 4. Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) definiert Flüchtlinge als Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.