Der Beschwerdeführer legte mehrmals glaubhaft dar, dass er wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder und der damit verbundenen Verfolgungssituation in der Türkei 1987 geflohen sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass Kurden, deren Verwandte sich durch Flucht dem Zugriff durch die Behörden entzogen haben, in ihrer Heimat besonderen Repressionsmassnahmen ausgesetzt sind. Obwohl sich der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen auf seine beiden Brüder bezogen hat, welche in der Schweiz bzw. Schweden anerkannte Flüchtlinge sind, hat sich das BFF in keiner Weise mit diesem gewichtigen Punkt auseinandergesetzt.