Bei der Befragung des Beschwerdeführers mögen sich einige Indizien dafür ergeben haben, dass er bei der Schilderung seiner Verfolgung übertrieben hat. Andererseits werden durch die Heranziehung der Akten seines Bruders M., der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, und dem Umstand, dass seinem Bruder A. in Schweden Asyl gewährt wurde, wesentliche Elemente der Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer legte mehrmals glaubhaft dar, dass er wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder und der damit verbundenen Verfolgungssituation in der Türkei 1987 geflohen sei.