4 Ausserdem sagte der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF auch aus, dass der TKP-Verein in der Schweiz geschlossen wurde, als die TKP eine legale Partei geworden sei, was jedoch mit der Legalität oder Illegalität der Partei in der Türkei nichts zu tun habe. Somit ist an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Folgendes ist ebenfalls zu berücksichtigen: Bei der Befragung des Beschwerdeführers mögen sich einige Indizien dafür ergeben haben, dass er bei der Schilderung seiner Verfolgung übertrieben hat.