TBKP eine legale Partei, was nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer rügt, das BFF habe, indem es dem Beschwerdeführer bei Antworten anlässlich der Befragung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von TKP und TIP Unkenntnis und damit Unglaubhaftigkeit vorwarf, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerde plausibel erklären, dass seine Ausführungen bei der Befragung zu den Parteien, für die er sich engagierte, durchaus zutreffen. Das BFF hat diesbezüglich in der Vernehmlassung keine Stellung genommen, das heisst es bestreitet offenbar diese Argumente nicht.