Da der Beschwerdeführer im übrigen durchaus glaubwürdig wirkt, kann allein aus diesem Widerspruch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. b. Die Vorinstanz begründet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im weiteren damit, dass dieser anlässlich der Befragung durch das BFF ausgesagt habe, die TKP sei nach der Vereinigung mit der TIP unter der Bezeichnung TBKP eine legale Partei, was nicht den Tatsachen entspreche.