des Beschwerdeführers lediglich eine untergeordnete Rolle, nämlich bei der Gewichtung der Glaubwürdigkeitsargumente. Eine Differenz von zwei Jahren mag zwar erstaunen, indessen ist denkbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung (1991) nicht mehr sicher war, ob das «Abenteuer» vier oder sechs Jahre zuvor stattfand. Da der Beschwerdeführer im übrigen durchaus glaubwürdig wirkt, kann allein aus diesem Widerspruch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.