Ob das Unterlassen einer Konfrontation mit den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen ist, kann offenbleiben, da sich die Rüge ohnehin als begründet erweist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Unrecht auf diesen Widerspruch abgestützt hat. Ob der Beschwerdeführer 1985 oder 1987 nach Ungarn reiste, um nach Schweden zu gelangen und dort ein Asylgesuch zu stellen und dabei nach eigenen Aussagen sowohl durch die ungarischen als auch durch die türkischen Behörden zur Rückkehr genötigt worden ist, spielt bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft