Deshalb sei der Beschwerdeführer zu der Ungarnreise erneut zu befragen. Ob das Unterlassen einer Konfrontation mit den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen ist, kann offenbleiben, da sich die Rüge ohnehin als begründet erweist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Unrecht auf diesen Widerspruch abgestützt hat.