3 Willen des Befragers auf die Frage, wann die Ungarnreise stattgefunden habe, eine klare Antwort zu geben, obwohl er bezüglich Datierung dieses Vorfalls Unsicherheiten gezeigt habe. Nachdem aber ein Eintrag im Reisepass aus dem Jahre 1987 vorliege, ergebe sich aus dem Gesagten kein Widerspruch. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu der Ungarnreise erneut zu befragen.