Die Anhörung durch das BFF habe erst 4 Jahre nach seiner Einreise stattgefunden, so dass er angegeben habe, er glaube 1985 ausgereist zu sein. Er sei dabei nicht mit dem Passeintrag konfrontiert worden, welcher klar belege, dass der Beschwerdeführer die Türkei am 3. Februar 1987 verlassen habe und am 7. Februar zurückgereist sei. In den darauf folgenden Fragen sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, nach dem