Das BFF hätte den Beschwerdeführer mit den vermeintlichen Widersprüchen konfrontieren sollen, damit dieser dazu hätte Stellung nehmen und so Klarheit schaffen können. Der Beschwerdeführer bringt zu diesen Erwägungen des BFF vor, dass er anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei angegeben habe, er sei 1987 nach Ungarn gereist, in der Hoffnung, Schweden zu erreichen, wo sein Bruder Asyl erhalten habe. Die Anhörung durch das BFF habe erst 4 Jahre nach seiner Einreise stattgefunden, so dass er angegeben habe, er glaube 1985 ausgereist zu sein.