Ferner habe er seinen Auslandaufenthalt in Ungarn im Laufe des Verfahrens unterschiedlich zu Protokoll gegeben, indem er beim BFF als Zeitpunkt das Jahr 1985 und beim Kanton den Juni 1987 angegeben habe, sein Pass jedoch Ein- und Ausreisestempel des Februars 1987 aufweise. Der Beschwerdeführer rügt, das BFF habe durch die Annahme, er habe sich in für den Entscheid wesentlichen Punkten in Widersprüchen verwickelt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das BFF hätte den Beschwerdeführer mit den vermeintlichen Widersprüchen konfrontieren sollen, damit dieser dazu hätte Stellung nehmen und so Klarheit schaffen können.