Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich in mehreren Punkten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung gesagt, er sei von den Behörden des öfteren für einige Stunden festgenommen worden, während er bei der Befragung durch das BFF vorgegeben habe, zwei- oder dreimal für je einen bis zwei Tage inhaftiert gewesen zu sein. Ferner habe er seinen Auslandaufenthalt in Ungarn im Laufe des Verfahrens unterschiedlich zu Protokoll gegeben, indem er beim BFF als Zeitpunkt das Jahr 1985 und beim Kanton den Juni 1987 angegeben habe, sein Pass jedoch Ein- und Ausreisestempel des Februars 1987 aufweise.