Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. März 1992 an seinen Ausführungen fest und gibt verschiedene weitere Beweismittel zu den Akten. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Aus den Erwägungen 3.a. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich in mehreren Punkten.