Im weiteren bestehe der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige enge Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht nicht. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr in die Türkei stehe nichts entgegen. Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben, bzw. es sei von einer Rückschaffung abzusehen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde.