2 Mit Verfügung vom 19. Dezember 1991 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht substantiiert genug, da er teilweise widersprüchliche Angaben gemacht habe und lediglich ungenaue Auskunft über die Parteien zu geben vermochte, als deren Sympathisant er sich bezeichnet habe. Im weiteren bestehe der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige enge Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht nicht.