{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-27--_1992-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002105.pdf?ID=150002105", "Checksum": "a7ef009e706696109c9b56ce07313a44"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:04", "Checksum": "b9cbcdc375d9b9af73c9def76a74b796", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.12.1992 JAAC 58.27 \r\n\n 4\nAusserdem sagte der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF auch\naus, dass der TKP-Verein in der Schweiz geschlossen wurde, als die TKP eine\nlegale Partei geworden sei, was jedoch mit der Legalität oder Illegalität der\nPartei in der Türkei nichts zu tun habe. Somit ist an der Glaubwürdigkeit des\nBeschwerdeführers nicht zu zweifeln.\nFolgendes ist ebenfalls zu berücksichtigen: Bei der Befragung des\nBeschwerdeführers mögen sich einige Indizien dafür ergeben haben, dass er\nbei der Schilderung seiner Verfolgung übertrieben hat. Andererseits werden\ndurch die Heranziehung der Akten seines Bruders M., der in der Schweiz als\nFlüchtling anerkannt wurde, und dem Umstand, dass seinem Bruder A. in\nSchweden Asyl gewährt wurde, wesentliche Elemente der Ausführungen des\nBeschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer legte mehrmals glaubhaft\ndar, dass er wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder und der damit\nverbundenen Verfolgungssituation in der Türkei 1987 geflohen sei. Es kann\ndavon ausgegangen werden, dass Kurden, deren Verwandte sich durch Flucht\ndem Zugriff durch die Behörden entzogen haben, in ihrer Heimat besonderen\nRepressionsmassnahmen ausgesetzt sind. Obwohl sich der Beschwerdeführer\nanlässlich beider Befragungen auf seine beiden Brüder bezogen hat, welche in\nder Schweiz bzw. Schweden anerkannte Flüchtlinge sind, hat sich das BFF in\nkeiner Weise mit diesem gewichtigen Punkt auseinandergesetzt. Sippenhaft\nist ein Repressionsmittel, das von den türkischen Behörden eingesetzt wird.\nIndem nahe Familienangehörige von gesuchten Personen inhaftiert und\nbefragt werden, wollen die Behörden Informationen über den Aufenthalt der\ngesuchten Person erhalten oder erreichen, dass sich die gesuchte Person stellt\n(Graf, a.a.O., S. 27 f.).\nDie Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweiselemente führt deshalb\nzum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten bzw.\nEinstellung und die Situation, die ihn zur Ausreise veranlasste, glaubhaft\ngemacht hat.\n4. Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) definiert\nFlüchtlinge als Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie\nzuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete\nFurcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Von Art. 3 AsylG wird\nsomit nicht bloss erfasst, wer bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war,\nsondern ebenso wer begründete Furcht hat, solchen Nachteilen in Zukunft\nausgesetzt zu werden.\nAls Flüchtling gilt danach, wer in einer konkreten Situation so, wie er sie\nsehen durfte, begründeten, das heisst für Dritte objektiv nachvollziehbaren\nAnlass hatte, Furcht vor Verfolgung zu hegen. Mit den Festnahmen des\nBeschwerdeführers und der Verfolgung seiner Brüder durch staatliche\nBehörden in sehr jungem Alter wurde eine Sachlage geschaffen, die geeignet\nist, auch objektiv Furcht vor weitergehender Verfolgung zu begründen.\nMassgebend kann nicht allein sein, was der vernünftig denkende, besonnene\nMensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen\nzu Recht an Furcht empfunden hätte. Auf jeden Fall müsste diese rein\nobjektive Würdigung der Umstände durch das vom Betroffenen bereits Erlebte,\nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, seiner Zugehörigkeit zu\neiner bestimmten sozialen Gruppe und Kenntnisse durch Bekannte und\nVerwandte erweitert werden. Werden solche Erfahrungen bei der Bewertung\n\n5\nder Begründetheit der Furcht berücksichtigt, so genügt die subjektive Furcht,\nwenn sie zwar diejenige eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen\nübersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt.\nFamilienmitgliedern politisch Verfolgter, die ständig behördlichen\nNachforschungen oder fortdauernden Diskriminierungen im beruflichen und\nwirtschaftlichen Bereich wegen des politisch verfolgten Familienangehörigen\nausgesetzt sind, den Asylanspruch zu versagen, widerspräche dem\nhumanitären Grundgedanken des Asylrechts. Die Gefahr, dass solche\nVerhöre und Nachforschungen in Inhaftierungen längerer Dauer oder\nnoch schärfere Repressalien wie etwa Folterungen oder körperliche\nMisshandlungen umschlagen können, ist bei Familienangehörigen\npolitisch Verfolgter nie auszuschliessen. Daraus ergibt sich aber, dass es\ngerechtfertigt ist, für diese Fälle in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit\ndes Eintrittes schwerwiegender Massnahmen durch staatliche Organe\nfür den Nachweis und die Glaubhaftigkeit politischer Verfolgung gemäss\nArt. 3 AsylG erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (Marx Reinhard /\nStrate G. / Pfaff V., Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl., Frankfurt 1987, S. 362 ff.).\nInsbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen\nvor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte\nunduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen\nsie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen\nzurückgreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Durch die rechtskräftig\ngewordene Asylanerkennung eines Familienangehörigen kann feststehen,\ndass im Falle der Angehörigen eine derart gekennzeichnete Risikoerhöhung\npolitischer Verfolgungsgefahr wahrscheinlich ist. Diese als wahrscheinlich\nanzusehende Risikoerhöhung von Verfolgungsgefahren zu Lasten der\nAngehörigen erfordert generell die Anwendung beweiserleichtender\nGrundsätze. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum einem Asylsuchenden\ndas durch die gegenseitigen familiären Beziehungen bedingte Risiko der\nVerfolgungswahrscheinlichkeit aufgebürdet werden dürfte (vgl. Marx\nReinhard, Asylrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 1984, S. 512 ff.). (Im vorliegenden\nFall wurde die Flüchtlingseigenschaft bejaht).\n\n"}