{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-27--_1992-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002105.pdf?ID=150002105", "Checksum": "a7ef009e706696109c9b56ce07313a44"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:04", "Checksum": "b9cbcdc375d9b9af73c9def76a74b796", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.12.1992 JAAC 58.27 \r\n\n 3\nWillen des Befragers auf die Frage, wann die Ungarnreise stattgefunden habe,\neine klare Antwort zu geben, obwohl er bezüglich Datierung dieses Vorfalls\nUnsicherheiten gezeigt habe. Nachdem aber ein Eintrag im Reisepass aus dem\nJahre 1987 vorliege, ergebe sich aus dem Gesagten kein Widerspruch. Deshalb\nsei der Beschwerdeführer zu der Ungarnreise erneut zu befragen.\nOb das Unterlassen einer Konfrontation mit den Eintragungen im Reisepass\ndes Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen\nGehörs anzusehen ist, kann offenbleiben, da sich die Rüge ohnehin als\nbegründet erweist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Unrecht auf\ndiesen Widerspruch abgestützt hat. Ob der Beschwerdeführer 1985 oder\n1987 nach Ungarn reiste, um nach Schweden zu gelangen und dort ein\nAsylgesuch zu stellen und dabei nach eigenen Aussagen sowohl durch\ndie ungarischen als auch durch die türkischen Behörden zur Rückkehr\ngenötigt worden ist, spielt bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft\ndes Beschwerdeführers lediglich eine untergeordnete Rolle, nämlich bei der\nGewichtung der Glaubwürdigkeitsargumente. Eine Differenz von zwei Jahren\nmag zwar erstaunen, indessen ist denkbar, dass der Beschwerdeführer im\nZeitpunkt der Befragung (1991) nicht mehr sicher war, ob das «Abenteuer»\nvier oder sechs Jahre zuvor stattfand. Da der Beschwerdeführer im übrigen\ndurchaus glaubwürdig wirkt, kann allein aus diesem Widerspruch nichts zu\nseinen Ungunsten abgeleitet werden.\nb. Die Vorinstanz begründet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers\nim weiteren damit, dass dieser anlässlich der Befragung durch das BFF\nausgesagt habe, die TKP sei nach der Vereinigung mit der TIP unter der\nBezeichnung TBKP eine legale Partei, was nicht den Tatsachen entspreche.\nDer Beschwerdeführer rügt, das BFF habe, indem es dem Beschwerdeführer\nbei Antworten anlässlich der Befragung im Zusammenhang mit dem\nZusammenschluss von TKP und TIP Unkenntnis und damit Unglaubhaftigkeit\nvorwarf, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Der\nBeschwerdeführer konnte in der Beschwerde plausibel erklären, dass seine\nAusführungen bei der Befragung zu den Parteien, für die er sich engagierte,\ndurchaus zutreffen. Das BFF hat diesbezüglich in der Vernehmlassung keine\nStellung genommen, das heisst es bestreitet offenbar diese Argumente nicht.\nWie das BFF richtig feststellte, zählt die TBKP immer noch zu den illegalen\nParteien. Die TBKP wurde von den beiden Generalsekretären, Sargin und\nKutlu, 1987 im Exil gegründet. Die Generalsekretäre kehrten in die Türkei\nzurück, um die zuvor neu gegründete Kommunistische Einheitspartei in\nAnbetracht der bevorstehenden Wahlen zu legalisieren (Graf Denise, Türkei.\nDossier für Hilfswerkvertreterinnen, 2. Aufl., Zürich 1990, Anh. 2 und 4). Der\nEntscheid betreffend Legalisierung bzw. Schliessung der TBKP ist erst vor\nkurzem gefallen, wie sich aus einer Notiz in der Hürryiet vom 15. Januar\n1992 ergibt, welche ein Gespräch zwischen den beiden Generalsekretären,\nHaydar Kutlu und Nihat Sargin, und dem türkischen Parlamentspräsidenten\nmeldet. Es ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 1987,\nalso vor der Vereinigung dieser Parteien aus der Türkei flüchtete. Dass die\ndefinitive Gründung der TBKP erst am Einigungskongress der TIP und der TKP\nvom 8. Oktober 1988 erfolgte, nachdem am 8. Juni 1988 der Prozess gegen die\nGeneralsekretäre, Sargin und Kutlu eröffnet worden ist, macht die Annahme\ndes Beschwerdeführers, es handle sich um eine legale Partei, nachvollziehbar.\n\n"}