{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-27--_1992-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002105.pdf?ID=150002105", "Checksum": "a7ef009e706696109c9b56ce07313a44"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.12.1992 JAAC 58.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:04", "Checksum": "b9cbcdc375d9b9af73c9def76a74b796", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.12.1992 JAAC 58.27 \r\n\n 2\nMit Verfügung vom 19. Dezember 1991 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch\ndes Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der\nSchweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausführungen\ndes Beschwerdeführers seien nicht substantiiert genug, da er teilweise\nwidersprüchliche Angaben gemacht habe und lediglich ungenaue\nAuskunft über die Parteien zu geben vermochte, als deren Sympathisant\ner sich bezeichnet habe. Im weiteren bestehe der zur Anerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft notwendige enge Kausalzusammenhang zwischen\nder Verfolgung und der Flucht nicht. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung\ndes Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen\nRückkehr in die Türkei stehe nichts entgegen.\nMit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch\nseinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die\nGewährung des Asyls. Eventuell sei die Verfügung im Wegweisungspunkt\naufzuheben, bzw. es sei von einer Rückschaffung abzusehen.\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1992 die\nAbweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom\n19. März 1992 an seinen Ausführungen fest und gibt verschiedene weitere\nBeweismittel zu den Akten.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde\ngut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz an, dem\nBeschwerdeführer Asyl zu gewähren.\nAus den Erwägungen\n3.a. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führt in der angefochtenen\nVerfügung aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich in mehreren Punkten.\nSo habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung gesagt, er\nsei von den Behörden des öfteren für einige Stunden festgenommen worden,\nwährend er bei der Befragung durch das BFF vorgegeben habe, zwei- oder\ndreimal für je einen bis zwei Tage inhaftiert gewesen zu sein. Ferner habe er\nseinen Auslandaufenthalt in Ungarn im Laufe des Verfahrens unterschiedlich\nzu Protokoll gegeben, indem er beim BFF als Zeitpunkt das Jahr 1985 und\nbeim Kanton den Juni 1987 angegeben habe, sein Pass jedoch Ein- und\nAusreisestempel des Februars 1987 aufweise.\nDer Beschwerdeführer rügt, das BFF habe durch die Annahme, er habe sich\nin für den Entscheid wesentlichen Punkten in Widersprüchen verwickelt,\ndas rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das BFF hätte den\nBeschwerdeführer mit den vermeintlichen Widersprüchen konfrontieren\nsollen, damit dieser dazu hätte Stellung nehmen und so Klarheit schaffen\nkönnen.\nDer Beschwerdeführer bringt zu diesen Erwägungen des BFF vor, dass er\nanlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei angegeben habe, er sei\n1987 nach Ungarn gereist, in der Hoffnung, Schweden zu erreichen, wo sein\nBruder Asyl erhalten habe. Die Anhörung durch das BFF habe erst 4 Jahre\nnach seiner Einreise stattgefunden, so dass er angegeben habe, er glaube 1985\nausgereist zu sein. Er sei dabei nicht mit dem Passeintrag konfrontiert worden,\nwelcher klar belege, dass der Beschwerdeführer die Türkei am 3. Februar\n1987 verlassen habe und am 7. Februar zurückgereist sei. In den darauf\nfolgenden Fragen sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, nach dem\n\n"}