Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass er bei Entdeckung dieser Tatsachen auch an anderen Orten in der Türkei mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. 4. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 1992 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.26 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. März 1993