Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten. Durch die bewiesene Inhaftierung sowie durch die nach der Freilassung glaubhaft geschilderten Vorkommnisse (Inhaftierungen, Drohungen und Misshandlungen), hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des harten Vorgehens der türkischen Behörden gegen kritische Personen objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse (Inhaftierung; Drohungen der Polizisten; Befragungen, Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Polizei) kann