Den Inhalt des kurzen Telephongesprächs hat er jedoch übereinstimmend wiedergegeben. Bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers ist abzuwägen, ob vorliegende Widersprüche die Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist auf rechtsgenügliche Glaubhaftigkeit zu schliessen, da der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, differenziert und substantiiert ausgesagt hat. Alle überprüfbaren Aussagen wurden von der Schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigt.