Diese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht entscheidwesentlich. Das BFF wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seinem Freispruch nicht genügend für seinen Fall interessiert. So sei er nicht in ständigem Kontakt zu seinem Anwalt gestanden. Zudem habe er bei der kantonalen Befragung ausgesagt, Ende 1987 mit seinem Anwalt telephoniert zu haben, bei der BFF-Befragung habe er hingegen gesagt, nur mit einem Angestellten des Anwaltes gesprochen zu haben. Im übrigen habe er seinen Wohnort nicht sofort nach dem Telephongespräch verlassen.