Sein Anwalt habe ihm dies bestätigt. Aufgrund der Botschaftsabklärung kann davon ausgegangen werden, dass besagtes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über diesen Punkt zu täuschen versucht hat. Vielmehr kann ihm geglaubt werden, dass er aufgrund des Bescheides durch seinen Anwalt davon ausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Diese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht entscheidwesentlich.