3 anerkennt in seiner Verfügung, dass es durchaus plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation Überwachung und Beeinträchtigungen in Kauf nehmen musste, bezeichnet diese Vorkommnisse jedoch als nicht asylrelevant. Das BFF stellt in seiner Verfügung fest, dass das Urteil vom 24. Oktober 1986 rechtskräftig sei und dass der Beschwerdeführer deshalb von den Gerichtsbehörden nichts mehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hingegen behauptet, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und müsse noch vom Kassationsgericht bestätigt werden. Sein Anwalt habe ihm dies bestätigt.