Sie ist durch die eingereichten Dokumente und die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara auch bewiesen. Dass er während der polizeilichen Befragungen und seiner Inhaftierung im Militärgefängnis von Elazig misshandelt worden ist, kann aufgrund seiner übereinstimmenden und differenzierten Schilderungen sowie der allgemeinen Kenntnisse über das Vorgehen der türkischen Ermittlungsbehörden als glaubhaft erachtet werden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen nach seiner Freilassung in Tunceli kann folgendes festgehalten werden: Er hat diese Begebenheiten übereinstimmend, differenziert und ohne evidente Übertreibungen geschildert.