Die Schweizerische Asylrekurskommission heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Aus den Erwägungen 3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1986 ist unbestritten. Sie ist durch die eingereichten Dokumente und die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara auch bewiesen.