Mit Verfügung vom 28. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Freispruch vom 24. Oktober 1986 keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er sich bei Einzelheiten in seinen Aussagen widersprochen. Es sei zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer von der Polizei speziell überwacht, einige Male inhaftiert und misshandelt worden sei; diesen Ereignissen fehlte jedoch die nötige Intensität. Die Schweizerische Asylrekurskommission heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.