Sie habe deswegen jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führte eine Botschaftsabklärung durch, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten bestätigte. Der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1986 vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden und das Urteil sei am 9. November 1986 in Rechtskraft erwachsen. Über den Beschwerdeführer existiere ein politisches Datenblatt und er sei der Polizei als Aktivist der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) bekannt. Die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verweigere jede Auskunft. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab.