1 Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen dazu nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen. Art. 12a AsylG. Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylbewerbers ist von einem Gesamteindruck auszugehen und abzuwägen, ob die Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen.