Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Begründete Furcht. Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Art. 3 Abs. 1 AsylG. Begründete Furcht. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Blosse