{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-26--_1993-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002102.pdf?ID=150002102", "Checksum": "7d024443e70bdaec950ec50e13edab6b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:09", "Checksum": "5bacb4784dd9a80005c3b585f3d3efc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.03.1993 JAAC 58.26 \r\n\n 4\nGemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) wird als\nFlüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Begründete\nFurcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne\nvon Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass\nbegründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.\nBloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr\nmüssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die\nFurcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen\nlassen (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.\n1990, S. 143 ff.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des\nAsylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Eine begründete Furcht vor\nzukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, «...wenn jemand aufgrund konkreter\nIndizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten\nkann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und\nihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden\nkann» (Kälin, a.a.O., S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher\nerlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität\nnicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung\nnachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden\n(Kälin, a.a.O., S. 146; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 109).\nDemzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern\ngeltend gemachten Vorkommnisse geeignet sind, Furcht vor künftiger\nVerfolgung zu erwecken. Der Begriff «begründete Furcht» beinhaltet\nsowohl objektive als auch subjektive Momente. Als Flüchtling gilt in diesem\nZusammenhang, wer in einer konkreten Situation, so wie er sie sehen\ndurfte (d.h. objektivierendes Moment), begründeten, das heisst für Dritte\nnachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektives Moment) vor\nVerfolgung zu hegen. Bei der Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt,\nist der persönlichen Situation des Asylbewerbers, seiner Zugehörigkeit\nzu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe, seiner eigenen\nBeurteilung der Lage und seinen persönlichen Erlebnissen Rechnung zu\ntragen. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig\nstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant,\nwenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen\nwerden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche\nsich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall\neine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten\nBetrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende\nAnhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden\nsein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor\nVerfolgung hervorrufen könnten.\nDurch die bewiesene Inhaftierung sowie durch die nach der Freilassung\nglaubhaft geschilderten Vorkommnisse (Inhaftierungen, Drohungen und\nMisshandlungen), hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des harten\nVorgehens der türkischen Behörden gegen kritische Personen objektiv\nbegründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Aufgrund\nseiner persönlichen Erlebnisse (Inhaftierung; Drohungen der Polizisten;\nBefragungen, Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Polizei) kann\n\n5\ndem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er eine objektiv begründete,\nausgeprägtere subjektive Furcht vor den türkischen Sicherheitskräften hatte,\nals andere Personen. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer, dass\ner bei einer Rückkehr in die Türkei, aufgrund seiner Vorgeschichte und des\nUmstandes, dass er von der türkischen Polizei als PKK-Aktivist registriert\nist, erneut von den türkischen Sicherheitskräften bedrängt und misshandelt\nwürde, erscheint als gegeben. Diese Einschätzung wird gerade auch durch den\nUmstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in den türkischen Registern als\nPKK-Aktivist geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden dem\nBeschwerdeführer eine aktive Rolle bei der PKK unterstellen, um unter diesem\nVorwand gegen ihn persönlich vorgehen zu können.\nDer Ansicht des BFF, der Beschwerdeführer könne weiteren Belästigungen\ndurch die türkischen Behörden entgehen, indem er sich an einen anderen Ort\nin der Türkei begeben würde, kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der\nTatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiert\nsowie des Umstandes, dass er bereits im Jahre 1986 in Istanbul verhaftet\nworden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er zentral registriert\nworden ist. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass er bei Entdeckung\ndieser Tatsachen auch an anderen Orten in der Türkei mit behördlichen\nBeeinträchtigungen zu rechnen hätte.\n4. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die\nFlüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 1992 ist\naufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.26 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 23. März 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}