{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-26--_1993-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002102.pdf?ID=150002102", "Checksum": "7d024443e70bdaec950ec50e13edab6b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:09", "Checksum": "5bacb4784dd9a80005c3b585f3d3efc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.03.1993 JAAC 58.26 \r\n\n 3\nanerkennt in seiner Verfügung, dass es durchaus plausibel sei, dass der\nBeschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation Überwachung und\nBeeinträchtigungen in Kauf nehmen musste, bezeichnet diese Vorkommnisse\njedoch als nicht asylrelevant.\nDas BFF stellt in seiner Verfügung fest, dass das Urteil vom 24. Oktober\n1986 rechtskräftig sei und dass der Beschwerdeführer deshalb von den\nGerichtsbehörden nichts mehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer\nhingegen behauptet, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und müsse\nnoch vom Kassationsgericht bestätigt werden. Sein Anwalt habe ihm dies\nbestätigt. Aufgrund der Botschaftsabklärung kann davon ausgegangen werden,\ndass besagtes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegen jedoch keine\nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen\nAsylbehörden über diesen Punkt zu täuschen versucht hat. Vielmehr kann ihm\ngeglaubt werden, dass er aufgrund des Bescheides durch seinen Anwalt davon\nausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei.\nDiese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt\nwird, nicht entscheidwesentlich.\nDas BFF wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seinem\nFreispruch nicht genügend für seinen Fall interessiert. So sei er nicht in\nständigem Kontakt zu seinem Anwalt gestanden. Zudem habe er bei der\nkantonalen Befragung ausgesagt, Ende 1987 mit seinem Anwalt telephoniert\nzu haben, bei der BFF-Befragung habe er hingegen gesagt, nur mit einem\nAngestellten des Anwaltes gesprochen zu haben. Im übrigen habe er\nseinen Wohnort nicht sofort nach dem Telephongespräch verlassen. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, seinem Anwalt vertraut zu haben, welcher\nihm versichert hatte, ihn zu informieren, falls es in seinem Fall Neuigkeiten\ngebe. Dass er sich persönlich nicht um Näheres gekümmert hat, kann ihm\nangesichts seiner Erlebnisse mit den türkischen Behörden nicht vorgeworfen\nwerden. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer zur Frage, mit\nwem er telephoniert habe, nicht übereinstimmend ausgesagt hat. Den Inhalt\ndes kurzen Telephongesprächs hat er jedoch übereinstimmend wiedergegeben.\nBei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers ist\nabzuwägen, ob vorliegende Widersprüche die Anhaltspunkte, welche für\ndie Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen oder nicht. Im\nvorliegenden Fall ist auf rechtsgenügliche Glaubhaftigkeit zu schliessen,\nda der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend,\ndifferenziert und substantiiert ausgesagt hat. Alle überprüfbaren Aussagen\nwurden von der Schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigt. Die\nUnstimmigkeiten, welche von der Vorinstanz festgestellt worden sind, sind\nnicht geeignet, die insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers\nentscheidend zu relativieren. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des\nBeschwerdeführers führt zum Ergebnis, dass diese glaubhaft sind.\nDie Aussagen der Beschwerdeführerin können ebenfalls als glaubhaft erachtet\nwerden. Dass sie von den Behörden, nachdem ihr Ehemann nach Istanbul\ngegangen war, nach dessen Verbleib gefragt und auf den Posten mitgenommen\nworden ist, ist aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht ernsthaft zu\nbezweifeln. Der Umstand, dass die ehemalige staatliche Arbeitgeberin der\nBeschwerdeführerin sich weigert, jegliche Auskunft zu erteilen, deutet darauf\nhin, dass diese auch zu dieser Angelegenheit die Wahrheit gesagt hat.\n\n"}