{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-26--_1993-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002102.pdf?ID=150002102", "Checksum": "7d024443e70bdaec950ec50e13edab6b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 23.03.1993 JAAC 58.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:09", "Checksum": "5bacb4784dd9a80005c3b585f3d3efc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 23.03.1993 JAAC 58.26 \r\n\n 2\nsei er noch einige Male von der Polizei festgehalten und misshandelt worden.\nBei seiner Freilassung habe ihn der Richter gewarnt, dass die Untersuchungen\ngegen ihn weitergeführt würden. Sein Anwalt habe ihm Ende 1987 mitgeteilt,\ndass er vorsichtig sein müsse, da weiter gegen ihn ermittelt würde. Deshalb\nhabe er sein Dorf verlassen und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er\nbeschlossen, sein Heimatland zu verlassen und in einen europäischen Staat zu\ngehen.\nDie Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Kind im November 1988\nihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist war, wurde in dessen Asylgesuch\neinbezogen. Sie machte im wesentlichen geltend, wegen den politischen\nAktivitäten ihres Ehemannes aus ihrer beruflichen Anstellung entlassen\nworden zu sein. Die Militärs seien oft erschienen, um zu erfahren, wo sich ihr\nEhemann befinde. Einmal sei sie zusammen mit ihrem Kind einen Tag lang\nfestgehalten worden. Sie sei Sympathisantin der Bewegung KAWA gewesen\nund habe für diese Propaganda gemacht. Sie habe deswegen jedoch nie\nProbleme mit den Behörden gehabt.\nDas Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führte eine Botschaftsabklärung\ndurch, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer in den wesentlichen\nPunkten bestätigte. Der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1986 vom\nStaatssicherheitsgericht freigesprochen worden und das Urteil sei am\n9. November 1986 in Rechtskraft erwachsen. Über den Beschwerdeführer\nexistiere ein politisches Datenblatt und er sei der Polizei als Aktivist der\nkurdischen Arbeiterpartei (PKK) bekannt. Die frühere Arbeitgeberin der\nBeschwerdeführerin verweigere jede Auskunft.\nMit Verfügung vom 28. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch\nab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass der\nBeschwerdeführer nach dem Freispruch vom 24. Oktober 1986 keiner\nVerfolgungsgefahr mehr ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er sich bei\nEinzelheiten in seinen Aussagen widersprochen. Es sei zwar durchaus\nplausibel, dass der Beschwerdeführer von der Polizei speziell überwacht,\neinige Male inhaftiert und misshandelt worden sei; diesen Ereignissen fehlte\njedoch die nötige Intensität.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission heisst die gegen diesen\nEntscheid gerichtete Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem\nBeschwerdeführer Asyl zu gewähren.\nAus den Erwägungen\n3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahre\n1986 ist unbestritten. Sie ist durch die eingereichten Dokumente und die\nAbklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara auch bewiesen.\nDass er während der polizeilichen Befragungen und seiner Inhaftierung im\nMilitärgefängnis von Elazig misshandelt worden ist, kann aufgrund seiner\nübereinstimmenden und differenzierten Schilderungen sowie der allgemeinen\nKenntnisse über das Vorgehen der türkischen Ermittlungsbehörden als\nglaubhaft erachtet werden.\nBezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen\nund Misshandlungen nach seiner Freilassung in Tunceli kann folgendes\nfestgehalten werden: Er hat diese Begebenheiten übereinstimmend,\ndifferenziert und ohne evidente Übertreibungen geschildert. Das BFF\n\n"}