Zudem führt der Gesuchsteller für die Zeit nach seiner Haftentlassung (sechs Monate), welche er ausserhalb seines Wohnortes verbracht hat - trotz weiterer politischer Aktivitäten für die PPP - keine Schwierigkeiten mit den Behörden an. Bei dieser Sachlage vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ihm heute kein furchtfreies Leben auf dem gesamten Territorium seines Heimatstaates möglich sein soll. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der eingereichte «First Information Report» der Polizei nichts zu ändern. Die Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet habe, erweist sich damit als unzutreffend.