Die blosse Annahme einer Regelvermutung, wonach bei bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht geschlossen wird (vgl. Kälin, a.a.O., S. 127), stellt hingegen noch keine - vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte - Erweiterung der Anerkennungsvoraussetzungen dar, sondern ist lediglich als Anwendungsbeispiel für das Kriterium der begründeten Furcht zu verstehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem angeführten vergangenen Unrecht heute noch Furcht oder andere triftige Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr ins