5 Abs. 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei Flüchtlingen, «die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen» so anwendbar, wie wenn sich diese Bestimmung nicht auf «statutäre Flüchtlinge» (vgl. Handbuch des Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR] Nr. 37) beschränken würde. Die blosse Annahme einer Regelvermutung, wonach bei bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht geschlossen wird (vgl. Kälin, a.a.