41 Abs. 1 Bst. b AsylG) basierenden Auslegung erhält die vom Gesetzgeber beabsichtigte Relevanz der Vorverfolgung eine eigenständige Bedeutung. Aufgrund der Formulierung von Art. 3 AsylG («... Ausländer, die ... ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben ...) ist, in anderen Worten, die Ausnahme von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei Flüchtlingen, «die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen» so anwendbar, wie wenn sich diese Bestimmung nicht auf «statutäre Flüchtlinge» (vgl. Handbuch des Hochkommissariats für Flüchtlinge [