Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz aufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung (vgl. Kälin, a.a.O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer Recht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann. Nur bei einer derartigen, auf der Formulierung der Ausnahme von der betreffenden Widerrufsbestimmung (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK], SR 0.142.30, in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Bst.