als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylrechts, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.). Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz aufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung (vgl. Kälin, a.a.O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer Recht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann.