Bei dieser Sachlage erübrigt sich ebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, zwischen der angeführten Verhaftung sowie der Demolierung des Hauses und der sechs Monate später erfolgten Ausreise des Gesuchstellers bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Die geltend gemachte Angst des Gesuchstellers vor weiteren Verhaftungen basiere auf rein hypothetischen Motiven. In der Rechtsmitteleingabe hält der Gesuchsteller dazu fest, die angeführte Furcht vor künftiger Verfolgung sei entgegen der Würdigung des Bundesamtes begründet. Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung